Deutscher Tierschutzbund

Katzenschutzverordnung in Worms ab 2018

28.01.2018

Stadt Worms erlässt Katzenschutzverordnung

20.12.2017

Zum Schutz von freilaufenden Katzen sowie zur Eindämmung des Leids freilebender "Samtpfoten" erlässt die Stadt zum 1. Januar eine neue Rechtsverordnung.

Aufgrund der Änderung des Tierschutzgesetzes (Paragraph 13b) konnte die Rechtsverordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen umgesetzt werden.

Schutz von freilaufenden Katzen

Im Stadtgebiet von Worms müssen freilaufende Katzen ab dem 1. Januar 2018 kastriert, gekennzeichnet und registriert werden. Die Stadtverwaltung hat hierfür auf Beschluss des Wormser Stadtrates eine Rechtsverordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Katzen erlassen.

Möglich wurde dies mit Änderung des Tierschutzgesetzes (Paragraph 13b).

Ziel der neuen Katzenschutzverordnung ist einerseits der Schutz von freilaufenden Katzen sowie andererseits die Eindämmung des Leids freilebender sowie herrenloser Katzen. Damit entspreche man auch dem seit Jahren bestehenden Anliegen des Tierschutzvereins Worms e.V. und der Tierschützer, betont die Verwaltung.

Neue Rechtsverordnung nimmt Halter von Katzen in die Pflicht

Freilebende Katzen haben sich an unterschiedlichsten Stellen im Stadtgebiet angesiedelt. Es handelt sich dabei um freilebende Hauskatzen, die domestiziert in der freien Natur nur schlecht existieren können und mit Wildkatzen nicht zu vergleichen sind. Diese Katzen sind oftmals unterernährt und werden von Krankheiten befallen. Durch die starke Vermehrung entstehen zudem degenerative Krankheitsbilder. Als Mitursache für die Situation der freilebenden Katzen wird der unkontrollierte freie Auslauf von Hauskatzen angesehen. 

Nach der neuen Verordnung, die zum 1. Januar 2018 in Kraft tritt, sind die Halter von Hauskatzen mit freiem Auslauf verpflichtet, neben einer Kennzeichnung und Registrierung auch eine Kastration oder Sterilisation ihrer Katzen durch einen Tierarzt vornehmen zu lassen.

Die Katzenschutzverordnung sieht eine Kennzeichnung mittels Mikrochip oder Tätowierung im Ohr vor, wobei die Registrierung der Katzen in einem öffentlich oder privat geführten Register, das der Behörde zugänglich sein muss, erfolgen kann.

Abweichend davon sind Ausnahmen im Einzelfall möglich.

Erstrebenswert ist jedoch, dass die Halter von Hauskatzen, die freien Auslauf haben, auf freiwilliger Basis die notwendigen Maßnahmen durchführen, um damit beizutragen, das Leid freilebender Katzen zu verringern.

Detailierte Informationen zur Katzenschutzverordnung finden Sie auch hier


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